Wir vertreten Sie in Angelegenheiten mit der SOKA-DACH vor dem
Arbeitsgericht Wiesbaden und dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main auch in Untervollmacht.
Die SOKA-DACH ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks; diese sind der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e.V. und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG-Bau).
Bei der SOKA-DACH werden dabei die sog. Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (LAK) und die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG (ZVK-DACH) als Einrichtungen im Sinne des Tarifvertragsgesetzes geführt.
Auf Initiative der Tarifvertragspartner wurde zudem das Zentrale Versorgungswerk für das Dachdeckerhandwerk (ZVW) als Versicherungsverein gegründet.
Beitragspflichtig ist grundsätzlich jeder Betrieb, dessen Leistungsprofil typischerweise dem Dachdeckerhandwerk zugeordnet werden kann.
Ihr Betrieb kann selbst dann zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet sein, wenn im Betrieb nur zu einem geringen Teil dachdeckertypische Handwerksarbeiten erbracht werden oder die Voraussetzungen für die Annahme einer selbstständigen Betriebsabteilung vorliegen.
Für Mischbetriebe gilt daher besondere Sorgfalt, denn es ist möglich, dass Ihr Betrieb zur Teilnahme an verschiedenen Sozialkassenverfahren verpflichtet ist.
Der Beitrag an die SOKA-DACH richtet sich nach dem gesamten monatlichen Bruttoentgelt der gewerblichen Arbeitnehmer.
Nach dem derzeitigen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV-DACH) beträgt dieser für Betriebe in den alten Bundesländern 12,40 %, für Betriebe in den neuen Bundesländern 12,05 % (Stand: 28.04.2023).
Hinzu kommt für das gesamte Bundesgebiet eine zusätzliche Winterbeschäftigungsumlage in Höhe von 2%, welche in Höhe von 1,2 % durch die Arbeitgeber und in Höhe von 0,8 % durch die Arbeitnehmer getragen wird (Stand: 28.04.2023).
Rein wirtschaftliche Kriterien wie Umsatz und Ertrag Ihres Unternehmens sind für die SOKA-DACH nicht von Interesse. Eine wirtschaftlichen Schieflage Ihres Unternehmens hält die SOKA-DACH zunächst nicht davon ab, Ihr Unternehmen zur Beitragszahlung heranzuziehen.
Die Sozialkassenbeiträge können daher schnell zu einer immensen finanziellen Belastung oder gar existenziellen Bedrohung eines Unternehmens führen. In vielen Fällen empfiehlt sich auch deshalb eine anwaltliche Beratung.
Gerne geben wir Ihnen im Rahmen einer Erstberatung einen ersten Ausblick auf die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens gegenüber der SOKA-DACH und die zu erwartenden Anwaltskosten.
Wenn Sie mit Forderungen der SOKA-DACH konfrontiert werden, empfehlen wir im Zweifel prüfen zu lassen, ob Ihr Betrieb überhaupt dem Anwendungsbereich des Tarifvertrages unterfällt.
Gerne teilen wir Ihnen im Rahmen der Beratung mit, ob in Ihrem Fall eine weitere Vertretung gegenüber der SOKA-BAU sinnvoll und erfolgversprechend ist.
Die von der SOKA-DACH versandten Stammdatenblätter werden nicht selten unzutreffend ausgefüllt, da sie häufig missverstanden werden. Daher empfehlen wir im Zweifel vor dem Ausfüllen des Formulars anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, weil eine unzutreffende Erklärung in einem späteren Prozess vor dem Arbeitsgericht zu einer für Sie nachteiligen, mit den betrieblichen Gegebenheiten nicht übereinstimmenden Ausgangslage führen kann.
Beachten Sie:
Die SOKA-DACH ist weder berechtigt noch verpflichtet, Ihre Personal-und Geschäftsunterlagen zu kontrollieren; jegliche Kontrollen sind den Arbeitsagenturen und dem Zoll vorbehalten.