Wir vertreten Sie in Angelegenheiten mit der SOKA-BAU vor dem
Arbeitsgericht Wiesbaden und dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main auch in Untervollmacht.
Die SOKA-BAU ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft.
Diese sind der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. (ZDB), der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. (HDB) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG-Bau).
Der Sitz der SOKA-BAU befindet sich in Wiesbaden.
Rechtsgrundlage des Sozialkassenverfahrens der SOKA-BAU ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).
Unter dem Dach der SOKA-BAU werden dabei die sog. Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK-Bau) geführt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für allgemeinverbindlich erklärt. Der Tarifvertrag gilt somit nunmehr für alle Betriebe, die überwiegend im Bausektor tätig sind.
Der Begriff „Baugewerbe“ erfasst relativ viele Tätigkeiten, dennoch werden regelmäßig auch nicht-tarifgebundenen Gewerbebetriebe mit Beitragsforderungen der SOKA-BAU konfrontiert. Die Einordnung der SOKA-BAU unterliegt aber im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung. Daher ist häufig eine Beratung sinnvoll, ob die Einschätzung der SOKA-BAU zutreffend und eine gerichtliche Auseinandersetzung erfolgsversprechend ist.
Neben dem Kriterium der Innungsmitgliedschaft ist dabei eine Beitragspflicht für jedes Unternehmen anhand seines individuellen Tätigkeits- und Beschäftigungsprofils zu prüfen. Unabhängig von der Größe eines Unternehmens kann es daher beispielsweise mangels vollständiger Informationen zu einer unzutreffenden Annahme der Beitragspflicht durch die SOKA-BAU gekommen sein. Dann sollten Sie gegen die Einstufung vorgehen.
Sprechen Sie uns gerne an, damit wir gemeinsam die Beitragspflicht Ihres Unternehmens dem Grunde und der Höhe nach überprüfen können.
Wir können häufig bereits im Rahmen einer Erstberatung einschätzen, ob Ihr Unternehmen zu Recht Gegenstand einer Beitragsforderung der SOKA-BAU ist.
Letztlich ist allein die von Ihrem Unternehmen gewerblich ausgeübte Tätigkeit entscheidend.
Ein nur oberflächlicher Blick in den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren reicht nicht aus. Es bedarf einer umfänglichen Analyse, Darstellung und Erläuterung Ihres Firmenprofils gegenüber der SOKA-BAU.
Wir helfen Ihnen, Ihr Firmen- und Leistungsprofil gegenüber der SOKA-BAU richtig und vollständig darzustellen, um eine ggf. zu Unrecht erhobene Beitragsforderung der SOKA-BAU zu vermeiden.
Vor allem Mischbetriebe (Dachdecker, Gerüstbauer, Steinmetze, Maler, Elektroinstallateure, Tischler/Schreiner, Glaser, etc.) werden gelegentlich von der SOKA-BAU zur Beitragszahlung aufgefordert, obwohl sie bereits gegenüber anderen Sozialkassen beitragspflichtig sind.
Selbst bei einer nur geringfügigen baugewerblichen Tätigkeit kann eine Beitragspflicht vorliegen, wenn eine sog. eigenständige Betriebsabteilung vorhanden ist.
Betriebe sind jedoch nur beitragspflichtig, wenn eine baugewerbliche Tätigkeit arbeitszeitlich überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, ausgeübt wird, wobei allein die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer maßgeblich ist.
In unzähligen Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht sowie in vielen Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten in Frankfurt am Main und Berlin wurde bereits über Auslegungsstreitigkeiten verschiedenster Unternehmen entschieden. Die Beitragspflicht ist ein komplexes Thema, das keiner pauschalen und generellen Betrachtung zugänglich ist.
Wir helfen Ihnen im konkreten Einzelfall, die notwendigen Analysen durchzuführen und entsprechende Erklärungen abzugeben.
Der SOKA-BAU Beitrag war in den vergangenen Jahren Steigerungen unterworfen. Die Höhe der Beiträge unterscheidet sich jedoch für gewerbliche Arbeitnehmer und kaufmännische Angestellte.
Die Beiträge können insgesamt bis zu vier Jahre nachgefordert werden.
Rein wirtschaftliche Kriterien wie Umsatz und Ertrag Ihres Unternehmens sind für die SOKA-BAU nicht von Interesse. Eine wirtschaftlichen Schieflage Ihres Unternehmens hält die SOKA-BAU zunächst nicht davon ab, Ihr Unternehmen zur Beitragszahlung heranzuziehen.
Die Sozialkassenbeiträge können daher schnell zu einer immensen finanziellen Belastung oder gar existenziellen Bedrohung eines Unternehmens führen. In vielen Fällen empfiehlt sich auch deshalb eine anwaltliche Beratung.
Gerne geben wir Ihnen im Rahmen einer Erstberatung einen ersten Ausblick auf die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens gegenüber der SOKA-BAU und die zu erwartenden Anwaltskosten.
Wenn Sie mit Forderungen der SOKA-BAU konfrontiert werden, empfehlen wir im Zweifel prüfen zu lassen, ob Ihr Betrieb überhaupt dem Anwendungsbereich des Tarifvertrages unterfällt.
Gerne teilen wir Ihnen im Rahmen der Beratung mit, ob in Ihrem Fall eine weitere Vertretung gegenüber der SOKA-BAU sinnvoll und erfolgversprechend ist.
Die von der SOKA-BAU versandten Stammdatenblätter werden nicht selten unzutreffend ausgefüllt, da sie häufig missverstanden werden. Daher empfehlen wir, im Zweifel vor dem Ausfüllen des Formulars anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, weil eine unzutreffende Erklärung in einem späteren Prozess vor dem Arbeitsgericht zu einer für Sie nachteiligen, mit den betrieblichen Gegebenheiten nicht übereinstimmenden Ausgangslage führen kann.
Beachten Sie:
Die SOKA-BAU ist weder berechtigt noch verpflichtet, Ihre Personal-und Geschäftsunterlagen zu kontrollieren; jegliche Kontrollen sind den Arbeitsagenturen und dem Zoll vorbehalten.