SOKA-BAU

Sozialkasse der Bauwirtschaft

Was ist die SOKA-BAU

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Wer muss Beiträge an die SOKA-BAU zahlen?

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Für Mischbetriebe

Ihr Unternehmen ist lediglich zu einem geringen Anteil baugewerblich tätig?
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Wie hoch sind die Beiträge an die SOKA-BAU?

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Reaktion auf Forderungen der SOKA-BAU

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Vertretung in Untervollmacht

 

Wir vertreten Sie in Angelegenheiten mit der SOKA-BAU vor dem
Arbeitsgericht Wiesbaden und dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main auch in Untervollmacht
.

Was ist die SOKA-BAU?

Die SOKA-BAU ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft.

Diese sind der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. (ZDB), der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. (HDB) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG-Bau).

Der Sitz der SOKA-BAU befindet sich in Wiesbaden.

Rechtsgrundlage des Sozialkassenverfahrens der SOKA-BAU ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).

Unter dem Dach der SOKA-BAU werden dabei die sog. Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK-Bau) geführt.

ULAK

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) ist zuständig für alle Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren.

  • Sonderzuständigkeit für Bayern und Berlin

Für Betriebe mit Sitz in Bayern ist die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. (UKB) mit Sitz in München anstelle der ULAK zuständig. Für Betriebe mit Sitz in Berlin ist die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (SOKA-Berlin) anstelle der ULAK zuständig.

So leistet die ULAK an die Arbeitgeber Erstattungsleistungen für die an die Arbeitnehmer gezahlten Urlaubsgelder oder für verauslagte Ausbildungs- und Sozialaufwendungen, wie z.B. die Kosten überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen. Gleichzeitig leistet die ULAK direkt an die Arbeitnehmer Abgeltungs- und Entschädigungszahlungen, z. B. für verfallene Urlaubsansprüche.

Die Leistungen der ULAK werden dabei vollständig über die Sozialkassenbeiträge finanziert und abgesichert. Die ULAK verwaltet also die von den Arbeitgebern gezahlten Beiträge treuhänderisch und sichert somit Urlaubs- und Lohnausgleichsansprüche der Arbeitnehmer gegen mögliche Insolvenzrisiken der Arbeitgeber ab.

ZVK-BAU

Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-BAU) koordiniert die zusätzlich zur gesetzlichen Rente gewährten Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung. Sie hat gegenüber den beitragspflichtigen Betrieben Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgelegten Beiträge.

Die Zusatzversorgung betrifft dabei vorrangig die Finanzierung und Gewährung von Tarifrenten und Rentenbeihilfen, welche an ehemalige Beschäftigte auf Grundlage des Tarifvertrages über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) gewährt werden müssen

Wer muss Beiträge an die SOKA-BAU zahlen?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für allgemeinverbindlich erklärt. Der Tarifvertrag gilt somit nunmehr für alle Betriebe, die überwiegend im Bausektor tätig sind.

Der Begriff „Baugewerbe“ erfasst relativ viele Tätigkeiten, dennoch werden regelmäßig auch nicht-tarifgebundenen Gewerbebetriebe mit Beitragsforderungen der SOKA-BAU konfrontiert. Die Einordnung der SOKA-BAU unterliegt aber im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung. Daher ist häufig eine Beratung sinnvoll, ob die Einschätzung der SOKA-BAU zutreffend und eine gerichtliche Auseinandersetzung erfolgsversprechend ist.

Neben dem Kriterium der Innungsmitgliedschaft ist dabei eine Beitragspflicht für jedes Unternehmen anhand seines individuellen Tätigkeits- und Beschäftigungsprofils zu prüfen. Unabhängig von der Größe eines Unternehmens kann es daher beispielsweise mangels vollständiger Informationen zu einer unzutreffenden Annahme der Beitragspflicht durch die SOKA-BAU gekommen sein. Dann sollten Sie gegen die Einstufung vorgehen.

Sprechen Sie uns gerne an, damit wir gemeinsam die Beitragspflicht Ihres Unternehmens dem Grunde und der Höhe nach überprüfen können.

Wir können häufig bereits im Rahmen einer Erstberatung einschätzen, ob Ihr Unternehmen zu Recht Gegenstand einer Beitragsforderung der SOKA-BAU ist.

Letztlich ist allein die von Ihrem Unternehmen gewerblich ausgeübte Tätigkeit entscheidend.

Ein nur oberflächlicher Blick in den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren reicht nicht aus. Es bedarf einer umfänglichen Analyse, Darstellung und Erläuterung Ihres Firmenprofils gegenüber der SOKA-BAU.

Wir helfen Ihnen, Ihr Firmen- und Leistungsprofil gegenüber der SOKA-BAU richtig und vollständig darzustellen, um eine ggf. zu Unrecht erhobene Beitragsforderung der SOKA-BAU zu vermeiden.

Für Mischbetriebe

Die SOKA-BAU fordert Angaben über Ihr Unternehmen, obwohl Sie lediglich zu einem geringen Anteil baugewerblich tätig sind?

Vor allem Mischbetriebe (Dachdecker, Gerüstbauer, Steinmetze, Maler, Elektroinstallateure, Tischler/Schreiner, Glaser, etc.) werden gelegentlich von der SOKA-BAU zur Beitragszahlung aufgefordert, obwohl sie bereits gegenüber anderen Sozialkassen beitragspflichtig sind.

Selbst  bei einer nur geringfügigen baugewerblichen Tätigkeit kann eine Beitragspflicht vorliegen, wenn eine sog. eigenständige Betriebsabteilung vorhanden ist. 

Betriebe sind jedoch nur beitragspflichtig, wenn eine baugewerbliche Tätigkeit arbeitszeitlich überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, ausgeübt wird, wobei allein die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer maßgeblich ist.

In unzähligen Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht sowie in vielen Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten in Frankfurt am Main und Berlin wurde bereits über Auslegungsstreitigkeiten verschiedenster Unternehmen entschieden. Die Beitragspflicht ist ein komplexes Thema, das keiner pauschalen und generellen Betrachtung zugänglich ist.

Wir helfen Ihnen im konkreten Einzelfall, die notwendigen Analysen durchzuführen und entsprechende Erklärungen abzugeben.

Wie hoch sind die Beiträge zur SOKA-BAU?

Der SOKA-BAU Beitrag war in den vergangenen Jahren Steigerungen unterworfen. Die Höhe der Beiträge unterscheidet sich jedoch für gewerbliche Arbeitnehmer und kaufmännische Angestellte.

Gewerbliche Arbeitnehmer

Der Beitrag in den alten Bundesländern beträgt 20,8 % der monatlichen Bruttolohnsumme ihrer gewerblichen Arbeitnehmer bzw. 18,7 % in den neuen Bundesländern (Stand: 28.04.2023).

Für das Bundesland Berlin gelten besondere Bestimmungen:

Arbeitgeber mit Betriebssitz in Berlin-West zahlen einen Beitrag in Höhe von 25,75 % der monatlichen Bruttolohnsumme; Arbeitgeber mit Betriebssitz in Berlin-Ost zahlen 23,65 % (Stand: 28.04.2023).

Kaufmännische Angestellte

Für kaufmännische Angestellte zahlen Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern sowie in Berlin-West einen Beitrag von jeweils EUR 67,00 monatlich; Betriebe mit Sitz in den neuen Bundesländern sowie Berlin-Ost zahlen einen Beitrag von jeweils EUR 27,50 monatlich (Stand: 28.04.2023).

Die Beiträge können insgesamt bis zu vier Jahre nachgefordert werden.

Rein wirtschaftliche Kriterien wie Umsatz und Ertrag Ihres Unternehmens sind für die SOKA-BAU nicht von Interesse. Eine wirtschaftlichen Schieflage Ihres Unternehmens hält die SOKA-BAU zunächst nicht davon ab, Ihr Unternehmen zur Beitragszahlung heranzuziehen.

Die Sozialkassenbeiträge können daher schnell zu einer immensen finanziellen Belastung oder gar existenziellen Bedrohung eines Unternehmens führen. In vielen Fällen empfiehlt sich auch deshalb eine anwaltliche Beratung.

Gerne geben wir Ihnen im Rahmen einer Erstberatung einen ersten Ausblick auf die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens gegenüber der SOKA-BAU und die zu erwartenden Anwaltskosten.

 

Reaktion auf Forderungen der SOKA-BAU

Wenn Sie mit Forderungen der SOKA-BAU konfrontiert werden, empfehlen wir im Zweifel prüfen zu lassen, ob Ihr Betrieb überhaupt dem Anwendungsbereich des Tarifvertrages unterfällt.

Gerne teilen wir Ihnen im Rahmen der Beratung mit, ob in Ihrem Fall eine weitere Vertretung gegenüber der SOKA-BAU sinnvoll und erfolgversprechend ist.

Die von der SOKA-BAU versandten Stammdatenblätter werden nicht selten unzutreffend ausgefüllt, da sie häufig missverstanden werden. Daher empfehlen wir, im Zweifel vor dem Ausfüllen des Formulars anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, weil eine unzutreffende Erklärung in einem späteren Prozess vor dem Arbeitsgericht zu einer für Sie nachteiligen, mit den betrieblichen Gegebenheiten nicht übereinstimmenden Ausgangslage führen kann.

Beachten Sie:

Die SOKA-BAU ist weder berechtigt noch verpflichtet, Ihre Personal-und Geschäftsunterlagen zu kontrollieren; jegliche Kontrollen sind den Arbeitsagenturen und dem Zoll vorbehalten.

Forderung der Beiträge durch gerichtlichen Mahnbescheid

Haben Sie bereits einen Mahnbescheid der SOKA-BAU erhalten, so ist Eile geboten.

Gegen einen Mahnbescheid der SOKA-BAU besteht lediglich die Möglichkeit zum Widerspruch binnen einer Woche ab dem Datum der Zustellung.

Bei Fristversäumnis ergeht ein sog. Vollstreckungsbescheid, gegen den zwar ebenfalls binnen einer Woche ab dem Datum der Zustellung ein Einspruch erhoben werden kann. Die SOKA-BAU kann jedoch bereits die Zwangsvollstreckung betreiben.

Notieren Sie sich unbedingt das Zustellungsdatum des Mahn- oder Vollstreckungsbescheids und treten Sie gerne mit uns in Kontakt, um eine drohende Zwangsvollstreckung rechtzeitig abzuwenden.

Gerichtliche Vertretung

Selbst wenn Ihr Unternehmen dem Sozialkassentarifvertrag (VTV) unterfällt, so sind die ggf. auf Schätzwerten basierenden Beitragsforderungen der SOKA-BAU häufig der Höhe nach nicht zutreffend.

Vielfach geht die SOKA-BAU von einer Beitragspflicht allein aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einer Innung aus. Sie als Arbeitgeber haben nunmehr darzulegen und ggf. zu beweisen, inwieweit und in welchem Umfang die von Ihrem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten als dem Baugewerbe zugehörig oder fremd qualifiziert werden können.

Nötigenfalls werden dabei streitige Verhältnisse durch Vernehmung der beschäftigten Arbeitnehmer oder anderer Zeugen geklärt.

Für Betriebe mit Sitz in den alten Bundesländern finden gerichtliche Verfahren ausschließlich vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden und dem Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main, für Betriebe mit Sitz in den neuen Bundesländern und Berlin ausschließlich vor dem Arbeitsgericht Berlin und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg statt.

 

Wir sind für Sie in Frankfurt am Main direkt vor Ort und vertreten Sie vor dem nahegelegenen Arbeitsgericht Wiesbaden sowie in Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main und natürlich auch in Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Sie benötigen rechtliche Beratung in Angelegenheiten mit der SOKA-BAU, SOKA-DACH oder SOKA-GERÜST?

Gerne werden wir für Sie auch in Untervertretung tätig.

Sie erreichen uns unter: 069 9150153-0

·   MO – FR 08:00-18:00