SOKA-DACH

Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks

Was ist die SOKA-DACH

Mehr lesen

Wer ist gegenüber der SOKA-DACH beitragspflichtig?

Mehr lesen

Wie hoch sind die Beiträge an die SOKA-DACH?

Mehr lesen

Reaktion auf Forderungen der SOKA-DACH

Mehr lesen

Vertretung in Untervollmacht

 

Wir vertreten Sie in Angelegenheiten mit der SOKA-DACH vor dem
Arbeitsgericht Wiesbaden und dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main auch in Untervollmacht
.

Was ist die SOKA-DACH?

Die SOKA-DACH ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks; diese sind der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e.V. und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG-Bau).

Bei der SOKA-DACH werden dabei die sog. Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (LAK) und die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG (ZVK-DACH) als Einrichtungen im Sinne des Tarifvertragsgesetzes geführt.

Auf Initiative der Tarifvertragspartner wurde zudem das Zentrale Versorgungswerk für das Dachdeckerhandwerk (ZVW) als Versicherungsverein gegründet.

LAK

Die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (LAK) fördert die Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.

Hauptaufgaben der LAK sind dabei die Gewährung eines 13. Monatseinkommens, die Zahlung eines Lohnausgleichs bei witterungsbedingten Ausfällen in den Monaten April, Oktober und November zur Aufrechterhaltung versicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse, die Verwaltung und Führung von Arbeitszeitkonten bei flexibler Arbeitszeitgestaltung zum Zweck der Insolvenzsicherung oder die Unterstützung und Stärkung von Lehrbetrieben durch Kostenerstattungen für Besuche überbetrieblicher Ausbildungsstätten durch die auszubildenden Lehrlinge.

Die Leistungen der LAK werden hierbei insgesamt über die Beiträge zum Sozialkassenverfahren finanziert und treuhänderisch verwaltet.

ZVK-DACH

Die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks (ZVK-DACH) wurde schon Mitte der 1960er Jahre gegründet, um die gesetzlichen Renten der gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk zu ergänzen, welche aufgrund der häufigen Arbeitsausfälle wegen schlechter Wetterbedingungen und den infolgedessen vergleichbar niedrigeren Beiträgen zu spürbar geringeren Rentenansprüchen führen würden.

Hierzu entwickelte die ZVK-DACH verschiedene Altersversorgungsmodelle, die über die Beiträge zum Sozialkassenverfahren finanziert werden.

So gewährt die ZVK-DACH Arbeitnehmern im Ruhestand Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine tarifliche Zusatzrente, wickelt betriebliche Zusatzrenten ab und leistet an Hinterbliebene im Todesfall verschiedene Versorgungsleistungen und ein Sterbegeld.

ZVW

Das im Jahr 2001 gegründete Zentrale Versorgungswerk für das Dachdeckerhandwerk (ZVW) wurde zum Aufbau einer weiteren Form betrieblicher Altersversorgung gegründet.

Die ZVW gewährt gewerblichen Arbeitnehmern dabei durch die Umwandlung von Bruttoentgelten während der aktiven Beschäftigung eine weitere, von Steuern und Sozialabgaben befreite Form der Altersversorgung.

Wer muss Beiträge an die SOKA-DACH zahlen?

Beitragspflichtig ist grundsätzlich jeder Betrieb, dessen Leistungsprofil typischerweise dem Dachdeckerhandwerk zugeordnet werden kann.

Ihr Betrieb kann selbst dann zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet sein, wenn im Betrieb nur zu einem geringen Teil dachdeckertypische Handwerksarbeiten erbracht werden oder die Voraussetzungen für die Annahme einer selbstständigen Betriebsabteilung vorliegen.

Für Mischbetriebe gilt daher besondere Sorgfalt, denn es ist möglich, dass Ihr Betrieb zur Teilnahme an verschiedenen Sozialkassenverfahren verpflichtet ist.

Wie hoch sind die Beiträge zur SOKA-DACH?

Der Beitrag an die SOKA-DACH richtet sich nach dem gesamten monatlichen Bruttoentgelt der gewerblichen Arbeitnehmer.

Nach dem derzeitigen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV-DACH) beträgt dieser für Betriebe in den alten Bundesländern 12,40 %, für Betriebe in den neuen Bundesländern 12,05 % (Stand: 28.04.2023).

Hinzu kommt für das gesamte Bundesgebiet eine zusätzliche Winterbeschäftigungsumlage in Höhe von 2%, welche in Höhe von 1,2 % durch die Arbeitgeber und in Höhe von 0,8 % durch die Arbeitnehmer getragen wird (Stand: 28.04.2023).

Rein wirtschaftliche Kriterien wie Umsatz und Ertrag Ihres Unternehmens sind für die SOKA-DACH nicht von Interesse. Eine wirtschaftlichen Schieflage Ihres Unternehmens hält die SOKA-DACH zunächst nicht davon ab, Ihr Unternehmen zur Beitragszahlung heranzuziehen.

Die Sozialkassenbeiträge können daher schnell zu einer immensen finanziellen Belastung oder gar existenziellen Bedrohung eines Unternehmens führen. In vielen Fällen empfiehlt sich auch deshalb eine anwaltliche Beratung.

Gerne geben wir Ihnen im Rahmen einer Erstberatung einen ersten Ausblick auf die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens gegenüber der SOKA-DACH und die zu erwartenden Anwaltskosten.

Reaktion auf Forderungen der SOKA-DACH

Wenn Sie mit Forderungen der SOKA-DACH konfrontiert werden, empfehlen wir im Zweifel prüfen zu lassen, ob Ihr Betrieb überhaupt dem Anwendungsbereich des Tarifvertrages unterfällt.

Gerne teilen wir Ihnen im Rahmen der Beratung mit, ob in Ihrem Fall eine weitere Vertretung gegenüber der SOKA-BAU sinnvoll und erfolgversprechend ist.

Die von der SOKA-DACH versandten Stammdatenblätter werden nicht selten unzutreffend ausgefüllt, da sie häufig missverstanden werden. Daher empfehlen wir im Zweifel vor dem Ausfüllen des Formulars anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, weil eine unzutreffende Erklärung in einem späteren Prozess vor dem Arbeitsgericht zu einer für Sie nachteiligen, mit den betrieblichen Gegebenheiten nicht übereinstimmenden Ausgangslage führen kann.

Beachten Sie:

Die SOKA-DACH ist weder berechtigt noch verpflichtet, Ihre Personal-und Geschäftsunterlagen zu kontrollieren; jegliche Kontrollen sind den Arbeitsagenturen und dem Zoll vorbehalten.

Forderung der Beiträge durch gerichtlichen Mahnbescheid

Haben Sie bereits einen Mahnbescheid der SOKA-DACH erhalten, so ist Eile geboten.

Gegen einen Mahnbescheid der SOKA-DACH besteht lediglich die Möglichkeit zum Widerspruch binnen einer Woche ab dem Datum der Zustellung.

Bei Fristversäumnis ergeht ein sog. Vollstreckungsbescheid, gegen den zwar ebenfalls binnen einer Woche ab dem Datum der Zustellung ein Einspruch erhoben werden kann. Die SOKA-DACH kann jedoch bereits die Zwangsvollstreckung betreiben.

Notieren Sie sich unbedingt das Zustellungsdatum des Mahn- oder Vollstreckungsbescheids und treten Sie gerne mit uns in Kontakt, um eine drohende Zwangsvollstreckung rechtzeitig abzuwenden.

 

Gerichtliche Vertretung

Selbst wenn Ihr Unternehmen dem Sozialkassentarifvertrag im Dachdeckerhandwerk (VTV-DACH) unterfällt, so sind die ggf. auf Schätzwerten basierenden Beitragsforderungen der SOKA-DACH häufig der Höhe nach nicht zutreffend.

Vielfach geht die SOKA-DACH von einer Beitragspflicht allein aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einer Innung aus. Sie als Arbeitgeber haben nunmehr darzulegen und ggf. zu beweisen, inwieweit und in welchem Umfang die von Ihnen beschäftigen Arbeitnehmer Dachdeckerarbeiten ausführen.

Nötigenfalls werden dabei streitige Verhältnisse durch Vernehmung der beschäftigten Arbeitnehmer und weiterer Zeugen geklärt.

Das gerichtliche Verfahren gegen die SOKA-DACH findet bundesweit ausschließlich vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden bzw. dem Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main (LAG Hessen) statt (§ 11 VTV-DACH).

Wir sind für Sie in Frankfurt am Main direkt vor Ort und vertreten Sie vor dem nahegelegenen Arbeitsgericht Wiesbaden sowie in Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main

Sie benötigen rechtliche Beratung in Angelegenheiten mit der SOKA-BAU, SOKA-DACH oder SOKA-GERÜST?

Gerne werden wir für Sie auch in Untervertretung tätig.

Sie erreichen uns unter: 069 9150153-0

·   MO – FR 08:00-18:00