SOKA-GERÜST

Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes

Was ist die SOKA-GERÜST?

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Wer ist gegenüber der SOKA-GERÜST beitragspflichtig?

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Wie hoch sind die Beiträge an die SOKA-GERÜST?

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Reaktion auf Forderungen der SOKA-GERÜST

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Vertretung in Untervollmacht

 

Wir vertreten Sie in Angelegenheiten mit der SOKA-GERÜST vor dem
Arbeitsgericht Wiesbaden und dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main auch in Untervollmacht
.

Was ist die SOKA-GERÜST?

Die SOKA-GERÜST ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbau-Handwerks; diese sind der Bundesverband Gerüstbau e.V., die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG-Bau).

Unter dem Dach der SOKA-GERÜST werden dabei die sog. Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes und die Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes (ZVK-Gerüst) geführt.

Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes

Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes fördert die Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeitnehmer im Gerüstbauerhandwerk.

Hauptaufgaben der Sozialkasse sind dabei die Zahlung von Entschädigungen und Überbrückungsgeldern bei witterungsbedingten Ausfällen zur Aufrechterhaltung versicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse, die Absicherung von Urlaubsansprüchen, die Verwaltung und Führung von Arbeitszeitkonten bei flexibler Arbeitszeitgestaltung zum Zweck der Insolvenzsicherung oder die Unterstützung und Stärkung von Lehrbetrieben durch Kostenerstattungen für Besuche überbetrieblicher Ausbildungsstätten durch die auszubildenden Lehrlinge.

Die Leistungen der Sozialkasse werden hierbei insgesamt über die Beiträge zum Sozialkassenverfahren finanziert und treuhänderisch verwaltet

Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes (ZVK-Gerüst)

Die Zusatzversorgungskasse (ZVK-GERÜST) mit Sitz in Wiesbaden gewährt zusätzliche überbetriebliche Altersversorgungsleistungen, d.h. zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten.

So gewährt die ZVK-Gerüst Arbeitnehmern im Ruhestand Beilhilfen zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wickelt betriebliche Zusatzrenten ab und leistet an Hinterbliebene im Todesfall verschiedene Versorgungsleistungen.

Sie hat gegenüber den beitragspflichtigen Betrieben Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge.

Wer muss Beiträge an die SOKA-GERÜST zahlen?

Beitragspflichtig ist grundsätzlich jeder Betrieb, dessen Leistungsprofil typischerweise dem Gerüstbauer-Handwerk zugeordnet werden kann.

Ihr Betrieb kann selbst dann an der Teilnahme zum Sozialkassenverfahren verpflichtet sein, wenn im Betrieb nur zu einem geringen Teil gerüstbauertypische Handwerksarbeiten erbracht werden oder wenn die Voraussetzungen für eine selbstständige Betriebsabteilung vorliegen.

Für Mischbetriebe gilt daher besondere Sorgfalt, denn es ist möglich, dass Ihr Betrieb zur Teilnahme an verschiedenen Sozialkassenverfahren verpflichtet ist.

Wie hoch sind die Beiträge zur SOKA-GERÜST?

Die Höhe des Beitrags an die SOKA-GERÜST richtet sich nach dem gesamten monatlichen Bruttoentgelt der gewerblichen Arbeitnehmer.

Nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk  (VTV-GERÜST) beträgt dieser 24,1 % der Summe der Bruttolöhne aller tarifvertraglich erfassten gewerblichen Arbeitnehmer (Stand: 28.04.2023).

Hinzu tritt eine Winterbeschäftigungsumlage.

Für jeden technischen oder kaufmännischen Angestellten ist zudem ein monatlicher Pauschalbeitrag in Höhe von EUR 11,00 zu zahlen (Stand: 28.04.2023).
Rein wirtschaftliche Kriterien wie Umsatz und Ertrag Ihres Unternehmens sind für die SOKA-GERÜST nicht von Interesse. Eine wirtschaftlichen Schieflage Ihres Unternehmens hält die SOKA-GERÜST zunächst nicht davon ab, Ihr Unternehmen zur Beitragszahlung heranzuziehen.

Die Sozialkassenbeiträge können daher schnell zu einer immensen finanziellen Belastung oder gar existenziellen Bedrohung eines Unternehmens führen. In vielen Fällen empfiehlt sich auch deshalb eine anwaltliche Beratung.

Gerne geben wir Ihnen im Rahmen einer Erstberatung einen ersten Ausblick auf die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens gegenüber der SOKA-GERÜST und die zu erwartenden Anwaltskosten.

Reaktionen auf Forderungen der SOKA-GERÜST

Wenn Sie mit Forderungen der SOKA-GERÜST konfrontiert werden, empfehlen wir im Zweifel prüfen zu lassen, ob Ihr Betrieb überhaupt dem Anwendungsbereich des Tarifvertrages unterfällt.

Gerne teilen wir Ihnen im Rahmen der Beratung mit, ob in Ihrem Fall eine weitere Vertretung gegenüber der SOKA-GERÜST sinnvoll und erfolgversprechend ist.

Die von der SOKA-GERÜST versandten Stammdatenblätter werden nicht selten unzutreffend ausgefüllt, da sie häufig missverstanden werden. Daher empfehlen wir im Zweifel vor dem Ausfüllen des Formulars anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, weil eine unzutreffende Erklärung in einem späteren Prozess vor dem Arbeitsgericht zu einer für Sie nachteiligen, mit den betrieblichen Gegebenheiten nicht übereinstimmenden Ausgangslage führen kann.

Beachten Sie:

Die SOKA-GERÜST ist weder berechtigt noch verpflichtet, Ihre Personal-und Geschäftsunterlagen zu kontrollieren; jegliche Kontrollen sind den Arbeitsagenturen und dem Zoll vorbehalten.

Forderung der Beiträge durch gerichtlichen Mahnbescheid

Haben Sie bereits einen Mahnbescheid der SOKA-GERÜST erhalten, so ist Eile geboten.

Gegen einen Mahnbescheid der SOKA-GERÜST besteht lediglich die Möglichkeit zum Widerspruch binnen einer Woche ab dem Datum der Zustellung.

Bei Fristversäumnis ergeht ein sog. Vollstreckungsbescheid, gegen den zwar ebenfalls binnen einer Woche ab dem Datum der Zustellung ein Einspruch erhoben werden kann. Die SOKA-GERÜST kann jedoch bereits die Zwangsvollstreckung betreiben.

Notieren Sie sich unbedingt das Zustellungsdatum des Mahn- oder Vollstreckungsbescheids und treten Sie gerne mit uns in Kontakt, um eine drohende Zwangsvollstreckung rechtzeitig abzuwenden.

Gerichtliche Vertretung

Selbst wenn Ihr Unternehmen der Gerüstbauerinnung zugehörig ist und dem Sozialkassentarifvertrag im Gerüstbauer-Handwerk (VTV-GERÜST) unterfällt, so können die Beitragsforderungen der SOKA-GERÜST allein der Höhe nach unzutreffend sein.

Ein gerichtliches Verfahren bringt hier oft Klarheit. 

Allerdings haben Sie als Unternehmen darzulegen, inwieweit und in welchem Umfang die von Ihnen beschäftigen Arbeitnehmer Gerüstbauarbeiten ausführen.

Nötigenfalls werden dabei streitige Verhältnisse durch Vernehmung der beschäftigten Arbeitnehmer und weiterer Zeugen geklärt.

Das gerichtliche Verfahren gegen die SOKA-GERÜST findet bundesweit ausschließlich vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden statt (§ 22 VTV-GERÜST).

 

Wir sind für Sie in Frankfurt am Main direkt vor Ort und vertreten Sie vor dem nahegelegenen Arbeitsgericht Wiesbaden sowie in Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main.

Sie benötigen rechtliche Beratung in Angelegenheiten mit der SOKA-BAU, SOKA-DACH oder SOKA-GERÜST?

Gerne werden wir für Sie auch in Untervertretung tätig.

Sie erreichen uns unter: 069 9150153-0

·   MO – FR 08:00-18:00