Wir vertreten Sie in Angelegenheiten mit der SOKA-GERÜST vor dem
Arbeitsgericht Wiesbaden und dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main auch in Untervollmacht.
Die SOKA-GERÜST ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbau-Handwerks; diese sind der Bundesverband Gerüstbau e.V., die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG-Bau).
Unter dem Dach der SOKA-GERÜST werden dabei die sog. Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes und die Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes (ZVK-Gerüst) geführt.
Beitragspflichtig ist grundsätzlich jeder Betrieb, dessen Leistungsprofil typischerweise dem Gerüstbauer-Handwerk zugeordnet werden kann.
Ihr Betrieb kann selbst dann an der Teilnahme zum Sozialkassenverfahren verpflichtet sein, wenn im Betrieb nur zu einem geringen Teil gerüstbauertypische Handwerksarbeiten erbracht werden oder wenn die Voraussetzungen für eine selbstständige Betriebsabteilung vorliegen.
Für Mischbetriebe gilt daher besondere Sorgfalt, denn es ist möglich, dass Ihr Betrieb zur Teilnahme an verschiedenen Sozialkassenverfahren verpflichtet ist.
Die Höhe des Beitrags an die SOKA-GERÜST richtet sich nach dem gesamten monatlichen Bruttoentgelt der gewerblichen Arbeitnehmer.
Nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk (VTV-GERÜST) beträgt dieser 24,1 % der Summe der Bruttolöhne aller tarifvertraglich erfassten gewerblichen Arbeitnehmer (Stand: 28.04.2023).
Hinzu tritt eine Winterbeschäftigungsumlage.
Für jeden technischen oder kaufmännischen Angestellten ist zudem ein monatlicher Pauschalbeitrag in Höhe von EUR 11,00 zu zahlen (Stand: 28.04.2023).
Rein wirtschaftliche Kriterien wie Umsatz und Ertrag Ihres Unternehmens sind für die SOKA-GERÜST nicht von Interesse. Eine wirtschaftlichen Schieflage Ihres Unternehmens hält die SOKA-GERÜST zunächst nicht davon ab, Ihr Unternehmen zur Beitragszahlung heranzuziehen.
Die Sozialkassenbeiträge können daher schnell zu einer immensen finanziellen Belastung oder gar existenziellen Bedrohung eines Unternehmens führen. In vielen Fällen empfiehlt sich auch deshalb eine anwaltliche Beratung.
Gerne geben wir Ihnen im Rahmen einer Erstberatung einen ersten Ausblick auf die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens gegenüber der SOKA-GERÜST und die zu erwartenden Anwaltskosten.
Wenn Sie mit Forderungen der SOKA-GERÜST konfrontiert werden, empfehlen wir im Zweifel prüfen zu lassen, ob Ihr Betrieb überhaupt dem Anwendungsbereich des Tarifvertrages unterfällt.
Gerne teilen wir Ihnen im Rahmen der Beratung mit, ob in Ihrem Fall eine weitere Vertretung gegenüber der SOKA-GERÜST sinnvoll und erfolgversprechend ist.
Die von der SOKA-GERÜST versandten Stammdatenblätter werden nicht selten unzutreffend ausgefüllt, da sie häufig missverstanden werden. Daher empfehlen wir im Zweifel vor dem Ausfüllen des Formulars anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, weil eine unzutreffende Erklärung in einem späteren Prozess vor dem Arbeitsgericht zu einer für Sie nachteiligen, mit den betrieblichen Gegebenheiten nicht übereinstimmenden Ausgangslage führen kann.
Beachten Sie:
Die SOKA-GERÜST ist weder berechtigt noch verpflichtet, Ihre Personal-und Geschäftsunterlagen zu kontrollieren; jegliche Kontrollen sind den Arbeitsagenturen und dem Zoll vorbehalten.